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   BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20   

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BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20 (https://dejure.org/2020,37188)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.2020 - 8 B 21.20 (https://dejure.org/2020,37188)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 (https://dejure.org/2020,37188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen der entschädigungslosen Enteignung von Grundbesitz des Großvaters im Zuge der Bodenreform aufgrund besatzungshoheitlicher Grundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 2-3; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen der entschädigungslosen Enteignung von Grundbesitz des Großvaters im Zuge der Bodenreform aufgrund besatzungshoheitlicher Grundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 25.08

    Kreisverweisung; Deportation; landwirtschaftliche Bodenreform; Enteignung von

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem von der Klägerin selbst angeführten Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 B 18.16 - (juris Rn. 3) unterstrichen hat, stellt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - (Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1) diese Rechtsprechung nicht in Frage.

    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - (Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1) beruft, lässt sie außer Acht, dass selbst bei einer Änderung der Rechtsprechung keine neue Rechtslage, sondern nur eine andere Auslegung des Rechts vorläge.

    Sein Urteil kann schon deshalb nicht von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - (Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1) abweichen.

  • BVerwG, 27.01.2014 - 3 B 24.13

    Berufliche Rehabilitierung von Schülern

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen - wie auch die Klägerin anerkennt - seit langem und in einer Vielzahl von Entscheidungen davon aus, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG Enteignungen im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung in verfassungsgemäßer Weise ausschließt, dass diese Regelung insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und dass sich eine verfassungskonforme Auslegung deshalb erübrigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - BVerfGK 1, 227 Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 4 m.w.N.).

    Solche Enteignungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss der

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen - wie auch die Klägerin anerkennt - seit langem und in einer Vielzahl von Entscheidungen davon aus, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG Enteignungen im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung in verfassungsgemäßer Weise ausschließt, dass diese Regelung insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und dass sich eine verfassungskonforme Auslegung deshalb erübrigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - BVerfGK 1, 227 Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 4 m.w.N.).

    Solche Enteignungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen - wie auch die Klägerin anerkennt - seit langem und in einer Vielzahl von Entscheidungen davon aus, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG Enteignungen im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung in verfassungsgemäßer Weise ausschließt, dass diese Regelung insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und dass sich eine verfassungskonforme Auslegung deshalb erübrigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - BVerfGK 1, 227 Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Solche Enteignungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rehabilitierung von Kreisverweisungen, auf welche sich die Klägerin beruft, die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtslage nachträglich geändert haben könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), obwohl die Rehabilitierungsfähigkeit von Kreisverweisungen im Zuge der Bodenreform als gegenüber der Enteignung eigenständige Maßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannt war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 3 B 167.02 - juris Rn. 16 und vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 = juris Rn. 13, auch seither stRspr).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rehabilitierung von Kreisverweisungen, auf welche sich die Klägerin beruft, die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtslage nachträglich geändert haben könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), obwohl die Rehabilitierungsfähigkeit von Kreisverweisungen im Zuge der Bodenreform als gegenüber der Enteignung eigenständige Maßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannt war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 3 B 167.02 - juris Rn. 16 und vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 = juris Rn. 13, auch seither stRspr).
  • BVerwG, 12.05.2016 - 3 B 18.16

    Rehabilitierung wegen Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem von der Klägerin selbst angeführten Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 B 18.16 - (juris Rn. 3) unterstrichen hat, stellt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - (Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1) diese Rechtsprechung nicht in Frage.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19

    Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten; Festlegung harter

    Insoweit verkennt sie bereits, dass eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine geänderte Auslegung des Rechts darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 -, juris Rn. 8).
  • VG Halle, 03.08.2021 - 1 A 192/19

    Die Rückübertragung von im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögens im Wege der

    § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG schließt Enteignungen im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung in verfassungsgemäßer Weise aus, weil diese Regelung insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21/20 -, Juris Rn. 6).
  • BVerwG, 29.11.2021 - 8 B 33.21

    Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Enteignung im Zuge der

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Langem geklärt, dass die genannte Vorschrift Enteignungen im Rahmen der Bodenreform in verfassungsgemäßer Weise von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausschließt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für die Enteignungsmaßnahmen zu Lasten der

    Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 22; Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 - juris Rn. 6) und begründen keinen erneuten Bedarf nach einer revisionsgerichtlichen Klärung.
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